Satzung
der
Sportgemeinschaft
Schmidmühlen e.V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Verbandszugehörigkeit
§ 3 Zweck
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe
§ 6 Der Vorstand
§ 7 Der Vereinsausschuss
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Abteilungen
§ 10 Geschäftsjahr
§ 11 Beiträge
§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 13 Auflösung
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft Schmidmühlen e.V.“ (abgekürzt SG Schmidmühlen e.V.). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schmidmühlen. Gerichtsstand ist Amberg (Oberpfalz).
§ 2 Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.
§ 3 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
(2) Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Abhaltung von geordneten Turn- und Sport- und Spielübungen sowie die Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren
b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
c) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person oder Abteilung durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Tatsächlich entstandene Ausgaben sind jedoch zu erstatten.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder den Tod des Mitglieds.
Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Es erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. Ist der Betroffene bei der Entscheidung nicht anwesend, wird die Entscheidung mittels eines Briefes zugestellt.
(5) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
Kassier.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und dem Kassier gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende sowie der Kassier nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer Vereinsmitglied ist.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
(5) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(6) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 7 Der Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern des Vorstandes,
b) den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern,
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3) Der Vereinsauschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entschiedet die Stimme des Leiters der Versammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand mittels Aushang im Vereinsheim. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Schriftliche Anträge sind spätestens 1 Woche vor Beginn der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für die in § 6, Abschnitt (3) genannte Dauer einen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Der Prüfungsausschuss wird gebildet aus mindestens 2 Vertretern der Abteilungen des Vereins.
(5) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sich auf der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
§ 9 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das nähere regelt eine Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss.
(2) Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilung entsprechend. Die Abteilungen erkennen die Satzung und die Ordnungen des Vereins an.
Die Abteilungsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 10 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages, der Beiträge der Abteilungen und eventueller Aufnahmegebühren verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Abteilungsbeitrag wird durch die Abteilungsversammlung festgelegt.
(2) Nachlässe können im Einzelfall auf schriftlichen oder mündlichen Antrag durch den Vorstand gewährt werden.
(3) Der Einzug des Beitrags erfolgt zum Beginn des neuen Geschäftsjahres.
§ 12 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(6) Die Ehrenamtspauschale (Vergütung für die Vereinstätigkeit) in Höhe von jährlich maximal 500.- Euro darf nach § 3 Nr. 26a ESTG nicht überschritten werden.
§ 13 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) In dieser Versammlung müssen drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
Liquidator des Vereins ist der Vorstand im Sinne des §26BGB.
(3) Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung einem gemeinnützigen Zweck oder der Gemeinde Schmidmühlen zugeführt, mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
(4) Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen Finanzamt an.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt nach der Genehmigung der Anwesenden bei der konstituierenden Versammlung mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Genehmigungsvermerk:
Bei der konstituierenden Versammlung waren folgende Personen anwesend und erklären durch ihre Unterschrift die Mitgliedschaft im Verein und die Genehmigung dieser Satzung.
Schmidmühlen, 06. März 2010
Bayrischer Landes-Sportverband
Markt Schmidmühlen